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Elektrokabel installieren

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – EmCo Systemtechnik

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen EmCo Systemtechnik als Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie erfassen ohne Einschränkung alle vom Auftragnehmer angebotenen, vereinbarten und erbrachten Leistungen sowie alle Lieferungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen AGB abweichen oder ihnen entgegenstehen, werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer eine Bestellung oder sonstige Auftragserteilung des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt. Dem Auftragnehmer steht es frei, eine solche Auftragserteilung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang anzunehmen.

§ 3 Leistungserbringung und Ausführung

3.1 Die Ausführung beginnt erst, nachdem alle erforderlichen Voraussetzungen und Ausführungsdetails, die der Auftraggeber beizubringen hat, vollständig geklärt sind.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge in zumutbaren Teilleistungen zu erbringen, die jeweils gesondert abgerechnet werden können.

3.3 Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

3.4 Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Leistungspflichten zuverlässige Drittunternehmen einsetzen.

3.5 Bei höherer Gewalt – einschließlich Pandemien, Naturereignissen oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen. Wird die Leistungserbringung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

§ 4 Montage und Instandhaltung

Für Montage-, Installations- und Wartungsleistungen gelten – soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart – folgende Bedingungen:

4.1 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten rechtzeitig bereit:

  • 4.1.1 Ausreichende Schutzmaßnahmen für das Montagepersonal und dessen Eigentum auf der Baustelle in dem Umfang, wie er sie für den eigenen Schutz ergreifen würde.

  • 4.1.2 mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten vollständige und korrekte Angaben zu verdeckt geführten Leitungen (Strom, Gas, Wasser etc.) sowie erforderliche statische Unterlagen. Bei Schäden durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers stellt dieser den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei.

  • 4.1.3 Die schriftliche Bestätigung der erbrachten Montageleistungen durch den Auftraggeber in dem vom Auftragnehmer festgelegten Rhythmus (z. B. tagesweise oder wochenweise).

  • 4.1.4 Die Kosten der fachgerechten und umweltgerechten Entsorgung ausgebauter oder zu ersetzender Bauteile und Komponenten.

4.2 Bei intermittierenden (zeitweise auftretenden) Fehlern können mehrere Diagnoseeinsätze erforderlich sein. Die damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber, sofern es sich dabei nicht um Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers handelt.

§ 5 Vergütung und Preise

5.1 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5.2 Bei vereinbarten Festpreisen ist der Auftragnehmer zur Preisanpassung berechtigt, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Preisanpassungen sind zulässig, soweit sich Kostenfaktoren wie Löhne, Materialpreise, Frachten, öffentliche Abgaben oder gesetzliche Maßnahmen nachträglich und wesentlich verändert haben.

§ 6 Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme, spätestens jedoch mit der förmlichen Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber über. Eine Abnahme darf wegen geringfügiger Mängel weder verweigert noch verzögert werden.

6.2 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werkes für die Dauer der Verzögerung auf den Auftraggeber über.

§ 7 Mängelansprüche und Gewährleistung

7.1 Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme in Textform zu rügen. Unterlässt er dies, gilt die Leistung in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt.

7.2 Mängelansprüche bei Bauleistungen verjähren in fünf Jahren. Für alle übrigen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme. Bei gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

7.3 Bei Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung zu; er kann wählen, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Leistung erbringt. Ist dem Auftraggeber die Mangelbeseitigung unzumutbar, hat er Anspruch auf Neulieferung bzw. -leistung. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist – in der dem Auftragnehmer eine der Komplexität des Mangels entsprechende Anzahl an Nachbesserungsversuchen zusteht – kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben gesetzlich unberührt. Die für die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt grundsätzlich bestehen, es sei denn, der Mangel ist auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers bereits in dieser Phase zurückzuführen.

7.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Nacherfüllung einen angemessenen Zeitraum und die dafür erforderliche Gelegenheit zu gewähren.

7.5 Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, fehlende Wartung, übermäßige Beanspruchung, Witterungseinflüsse, höhere Gewalt oder andere Einflüsse (z. B. elektrische Überspannung, chemische oder physikalische Einwirkungen), die vertraglich nicht vorausgesetzt wurden.

7.6 Beabsichtigte Nutzungsänderungen des Vertragsgegenstands sind dem Auftragnehmer vorab anzuzeigen und abzustimmen. Ohne diese Anzeige entfallen Mängelansprüche für den betreffenden Bereich.

7.7 Wurden durch den Auftraggeber oder Dritte Eingriffe, Reparaturen oder Veränderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen oder wurde dieser unsachgemäß betrieben oder gewartet, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein gerügter Mangel dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist.

7.8 Für beigestellte Produkte und Leistungen des Auftraggebers (z. B. vorhandene Verkabelung, Netzwerk- oder Stromanschlüsse) übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelhaftung.

§ 8 Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.2 Für Schäden aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Als Kardinalpflichten gelten insbesondere die rechtzeitige und mangelfreie Leistungserbringung sowie Schutz- und Beratungspflichten, die den vertragsgemäßen Einsatz des Werkes ermöglichen oder Personen- und erhebliche Sachschäden beim Auftraggeber verhindern sollen. Für leicht fahrlässige Verletzungen sonstiger, nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 9 Rücktritt durch den Auftraggeber

Tritt der Auftraggeber ohne einen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück oder erklärt er den Rücktritt aus eigenen Gründen, schuldet er den Ersatz der bereits angefallenen Kosten sowie einen pauschalen Betrag von 15 % des vereinbarten Werklohns als Ausgleich für den entgangenen Gewinn. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

§ 10 Unterlagen und Vertraulichkeit

Alle dem Auftraggeber im Rahmen der Angebotserstellung übermittelten Dokumente – darunter Kalkulationen, Zeichnungen und Planungsunterlagen – bleiben bis zum Vertragsschluss Eigentum des Auftragnehmers; das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers untersagt. Kommt kein Vertrag zustande, sind alle überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen eingebrachten Materialien und Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Gegenstände beim Einbau nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks werden.

11.2 Sind die gelieferten Materialien oder Komponenten rechtlich zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes oder Grundstücks des Auftraggebers geworden, ist dieser im Fall des Zahlungsverzugs – sofern ihm kein eigenes Leistungsverweigerungsrecht zusteht – verpflichtet, die Demontage derjenigen Teile zu dulden, die ohne erhebliche Beschädigung der Bausubstanz entfernt werden können, und dem Auftragnehmer das Eigentum hieran zurückzuübertragen.

11.3 Sämtliche Kosten der Demontage und damit verbundene Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11.4 Werden eingebrachte Gegenstände mit einem Grundstück oder anderen Sachen verbunden oder zu einer neuen Sache verarbeitet, überträgt der Auftraggeber hiermit vorsorglich alle ihm dadurch entstehenden Forderungen oder Miteigentumsanteile an dem neuen Gegenstand in Höhe des ausstehenden Rechnungsbetrags des Auftragnehmers an diesen. Der Auftragnehmer erklärt die Annahme dieser Vorausabtretung.

11.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherte Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, wird er auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechender Höhe freigeben.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

12.2 Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.

12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder – nach dessen Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

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